Arbeitsrecht in Lingen (Ems)

Achtung: Nach Zugang einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Kontaktieren Sie mich umgehend.

Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag

Eine Kündigung kommt oft überraschend. Entscheidend ist die schnelle Reaktion: Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung. Ich prüfe Ihre Situation sofort und sage Ihnen klar, welche Chancen ein Vorgehen hat – und welche nicht.

Leistungen im Arbeitsrecht

  • Kündigungsschutzklage (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
  • Abmahnung: Ausstellung, Gegenwehr, Entfernung aus der Personalakte
  • Aufhebungsvertrag: Prüfung und Verhandlung (Sperrzeit-Risiko!)
  • Befristete Arbeitsverhältnisse
  • Zeugnis-Auseinandersetzungen
  • Betriebliche Mitbestimmung

Arbeitsgericht Lingen: zuständig für Emsland und Grafschaft Bentheim

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim werden vor dem Arbeitsgericht Lingen verhandelt. Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung, in der viele Fälle bereits durch Vergleich enden – oft mit einer Abfindung. Wichtig zu wissen: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten häufig.

Wann gilt der Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Unabhängig davon gibt es besonderen Schutz, etwa für Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen; in der Praxis wird sie meist ausgehandelt.

Aufhebungsvertrag: erst prüfen, dann unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz. Wer ihn ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Lassen Sie Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und Beendigungsdatum vor der Unterschrift prüfen.

Abmahnung und Arbeitszeugnis

Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Für eine Klage gegen die Abmahnung gibt es keine feste Frist; oft ist es klüger, zunächst eine schriftliche Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen und die Abmahnung erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren anzugreifen. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Am Ende des Arbeitsverhältnisses haben Beschäftigte Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Versteckte Formulierungen, fehlende Aufgaben oder eine schlechtere Note als verdient lassen sich häufig außergerichtlich korrigieren – oder als Teil eines Vergleichs gleich mitregeln.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht

Bis wann muss ich gegen eine Kündigung klagen?

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Nicht automatisch. Häufig wird eine Abfindung im Vergleich vereinbart. Als grobe Orientierung dient ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; im Einzelfall kann sie deutlich abweichen.

Vertreten Sie auch Arbeitgeber?

Ja. Ich berate Arbeitgeber bei Abmahnungen, Kündigungen und Aufhebungsverträgen – am besten, bevor eine Maßnahme ausgesprochen wird.

Termin vereinbaren

Persönlich in Lingen (Ems) oder bundesweit per Videocall. Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen – ich melde mich mit einer ersten Einschätzung.

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